Der Elternbeirat der Grundschule Putzbrunn erlässt gemäß Art. 68 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen - Bayerische Schulordnung (BaySchO) im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende
1Diese Wahlordnung gilt für Wahlen zum Elternbeirat gemäß Art. 64 Abs. 1 BayEUG der Grundschule Putzbrunn – folgend „Schule“ genannt. 2Die enthaltenen Regelungen und Verfahren entsprechen §§ 13 – 16 BaySchO sowie allgemeinen demokratischen Grundsätzen. 3Diese Wahlordnung gilt, bis eine anders lautende Wahlordnung beschlossen wird oder die dieser Wahlordnung übergeordneten gesetzlichen Regelungen geändert werden.
(1) 1Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist für je 15 Schülerinnen und Schüler ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens 5 und höchstens 12 Mitglieder. 2Der Elternbeirat kann gemäß Art. 66 Abs.1 Satz 2 BayEUG durch Beschluss weitere Mitglieder, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl darf nicht mehr als 1/3 der gewählten Mitglieder betragen.
(2) 1Wird die Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. 3Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.
(1) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchO sind für die Wahl zum Elternbeirat alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung wahlberechtigt.
(2) 1Gemäß § 13 Abs. 4 BaySchO können die Erziehungsberechtigten eines Schülers eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 BaySchO sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz wählbar.
(1) 1Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. 2Die Wahlvorschläge sind formlos beim amtierenden Elternbeirat einzureichen, elektronische Übermittlung ist zulässig.
(2) Der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats erstellt eine Vorschlagsliste, die in der Wahlversammlung bis zum Beginn der Wahlhandlung ergänzt werden kann.
(3) Werden 12 oder weniger Wahlvorschläge eingereicht, findet eine Wahl nicht statt. Den Elternbeirat bilden in diesem Fall die Wahlkandidaten.
(1) Die Wahl findet in Form einer Wahlversammlung statt.
(2) 1Die Wahl ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BaySchO spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchzuführen. 2Der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats legt im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Termin und den Ort für die Wahlversammlung fest.
(3) 1Der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Person lädt die Wahlberechtigten spätestens zehn Tage vor der Wahlversammlung schriftlich ein. 2Die Einladung muss genaue Angaben zu Termin, Ort und Wahlgegenstand, die E-Mail des amtierenden Elternbeirats sowie die Hinweise auf Satz 4 und 6 enthalten. 3Die Einladung erfolgt über die Schüler und ist durch eine Empfangsbestätigung nachzuweisen; hierbei Säumige sind anzumahnen. 4Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung und ist von den Wahlberechtigten zur Wahlversammlung mitzubringen. 5Für jeden Schüler der Schule ist eine eigene Einladung auszugeben. 6Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
(1) 1Die Wahlversammlung ist nicht öffentlich. 2Mitglieder der Wahlversammlung sind nur die anwesenden Wahlberechtigten. 3Die Wahlversammlung kann die Anwesenheit von weiteren Personen beschließen.
(2) 1Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des amtierenden Elternbeirats eröffnet. 2Dieser stellt die Arbeit der Elternvertretung, deren Aufgaben und Mitwirkungsrechte sowie die Grundzüge der Wahl und dabei zu beachtende Verfahren vor.
(3) Im Fortgang hat die Wahlversammlung einen Wahlvorstand zu bilden, eine Kandidatenliste zu führen und die Wahlhandlung zu vollziehen.
(4) 1Die Mitglieder der Wahlversammlung können Anträge an die Wahlversammlung richten. 2Beschlüsse fasst die Wahlversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. 3Die Beschlüsse sind nur für die Dauer der Wahlversammlung bindend und dürfen weder Regelungen dieser Wahlordnung noch gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
(5) 1Über die Dauer der Wahlversammlung hinaus haben die Anwesenden Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) 1Der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats leitet die Wahl. 2Er kann diese Aufgabe einem anderen Mitglied der Wahlversammlung übertragen. 3Die Wahlversammlung kann die Übertragung der Wahlleitung auf ein anderes Mitglied der Wahlversammlung verlangen.
(2) 1Die Wahlleitung bildet einen Wahlvorstand. 2Hierzu ernennt sie zwei weitere Mitglieder der Wahlversammlung zu Beisitzern im Wahlvorstand. 3Die Wahlversammlung kann eine Abstimmung über die Ernennung jeden einzelnen Beisitzers im Wahlvorstand verlangen.
(3) Der Wahlvorstand verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, insbesondere die Kontrolle von Wahlberechtigung, Wählbarkeit der Kandidaten, Stimmberechtigung, Anzahl und Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Bekanntmachung der Kandidaten und der Anzahl zu vergebender Stimmen, das Auszählen der Stimmen sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(4) Einer der Beisitzer im Wahlvorstand fertigt die Niederschrift zur Wahl.
(5) Die Wahlleitung schließt die Wahlversammlung nach ordnungsgemäßer Durchführung der Wahl und Bekanntgabe des Ergebnisses.
(6) Der Wahlvorstand kann weitere Mitglieder der Wahlversammlung zu Helfern bei der Durchführung der Wahl ernennen.
(7) Die Amtszeit des Wahlvorstands gilt für die Dauer der Wahlversammlung.
(8) Die Tätigkeit als Wahlvorstand ist ehrenamtlich.
(1) 1Bis zu Beginn der Wahlhandlung ist eine Kandidatur für die Wahl möglich. 2Alle wählbaren Wahlberechtigten können kandidieren, auch Klassenelternsprecher und Ehepartner. 3Abwesende Kandidaten können nur gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Kandidatur schriftlich erklärt haben.
(2) 1Alle zur Wahl stehenden Personen werden der Wahlversammlung in einer Kandidatenliste bekannt gegeben. 2Die Kandidatenliste muss von jedem Mitglied der Wahlversammlung gut einsehbar sein (z. B. durch Wandprojektion mittels Beamer oder Overheadprojektor, Tafelanschrieb, Whiteboard oder Flipchart). 3Zur Vereinfachung der Wahlhandlung können die Wahlvorschläge nummeriert werden, d. h. sie erhalten zusätzlich zum Namen des Kandidaten eine fortlaufende Nummer.
(3) 1Der Wahlvorstand gibt die bereits vorliegenden Wahlvorschläge bekannt. 2Diese werden nach ihrem Einverständnis gefragt und auf der Kandidatenliste notiert. 3Der Wahlvorstand fragt die Mitglieder der Wahlversammlung nach weiteren Vorschlägen, fragt nach deren Einverständnis und notiert diese ebenfalls auf der Kandidatenliste.
(4) Der Wahlvorstand überprüft die Wählbarkeit der Kandidaten und entfernt nicht wählbare Kandidaten von der Kandidatenliste.
(5) Die zur Wahl stehenden Kandidaten stellen sich der Wahlversammlung kurz vor.
(1) 1Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jeden Schüler kann das Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden. 3Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) 1Als Nachweis des Stimmrechts dienen die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen Einladungen. 2Auf Antrag eines Wahlberechtigten gibt der Wahlvorstand für eine verloren gegangene Einladung nach Prüfung dessen Stimmberechtigung eine Ersatzeinladung aus.
(3) Die Anzahl der Stimmberechtigten wird vom Wahlvorstand ermittelt.
(1) Die Wahlversammlung beschließt, ob die Wahlhandlung nach Abs. 2 (schriftlich und geheim) oder Abs. 3 (offene Abstimmung) zu vollziehen ist.
(2) 1Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim mit Stimmzetteln, sofern die Wahlversammlung dies gemäß Abs. 1 beschlossen hat, Abs. 3 findet keine Anwendung. 2Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang gewählt. 3Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie gemäß § 2 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind. 4Der Wahlvorstand gibt gegen Vorlage der Einladung als Nachweis der Stimmberechtigung dem Stimmberechtigten einen Stimmzettel und vermerkt die Ausgabe auf der Einladung, um Mehrfachvorlagen zu vermeiden. 5Der Stimmberechtigte trägt die Namen oder die Nummern der von ihm gewählten Kandidaten auf dem Stimmzettel ein. 6Es können maximal so viele Kandidaten eingetragen werden, wie Stimmen zu vergeben sind. 7Jeder Kandidat darf höchstens einmal eingetragen werden. 8Der Stimmzettel ist dem Wahlvorstand zu übergeben. 9Es ist darauf zu achten, dass die Identität des Stimmberechtigten nicht feststellbar ist. 10Zur Ermittlung des Wahlergebnisses verliest ein Beisitzer des Wahlvorstands die Eintragungen der Stimmzettel, der andere Beisitzer führt dementsprechend eine Strich- oder Zählliste. 11Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, die Zusätze oder nicht wählbare Personen enthalten oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig und werden nicht berücksichtigt. 12Über die Gültigkeit von Stimmzetteln beschließt im Zweifelsfall der Wahlvorstand.
(3) 1Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit Handzeichen, sofern die Wahlversammlung dies gemäß Abs. 1 beschlossen hat, Abs. 2 findet keine Anwendung. 2Der Wahlleiter lässt der Reihe nach über jeden Kandidaten einzeln abstimmen. 3Die Stimmberechtigten signalisieren ihre Zustimmung für den Kandidaten durch Hochhalten der Einladung. 4Der Wahlleiter und ein Beisitzer zählen jeder für sich die Anzahl der Handzeichen, bei Übereinstimmung der Zählung vermerkt der andere Beisitzer die Stimmenanzahl in der Kandidatenliste.
(1) 1Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit für den letzten Platz als Mitglied des Elternbeirats zieht der Wahlleiter das Los. 3Die übrigen Kandidaten sind Ersatzpersonen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BaySchO in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
(2) 1Das Wahlergebnis wird durch Beschluss des Wahlvorstands festgestellt und den Mitgliedern der Wahlversammlung unmittelbar bekannt gegeben. 2Den Erziehungsberechtigten wird das Wahlergebnis durch Elternbrief und auf der Homepage des Elternbeirats bekanntgegeben.
1Gemäß § 13 Abs. 5 BaySchO ist über die Wahl eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses enthält. 2Die Niederschrift enthält mindestens: Ort, Datum, Uhrzeit und Dauer der Wahlversammlung, die Namen der Wahlvorstände, die Art der Wahl (offen oder geheim), die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, die Namen der Kandidaten mit Zuordnung der jeweils erzielten Stimmenanzahl, die Namen und Kontaktdaten der gewählten EB-Mitglieder sowie die der Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. 3Die Niederschrift ist von der Wahlleitung zu unterzeichnen.
1Die Wahlunterlagen sind vom neu gewählten Elternbeirat so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. 2Der Schulleitung ist eine Kopie der Niederschrift oder eine Liste der gewählten Elternbeiratsmitglieder zu übermitteln. 3Die Wahlunterlagen können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.
Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Sachaufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Schule gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG).
§ 16 – Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
(1) Gemäß § 16 Abs. 1 BaySchO legt der Elternbeirat die Amtszeit der Klassenelternsprecher fest.
(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt gemäß § 16 Abs. 2 BaySchO zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
(3) Das Amt und die Mitgliedschaft enden gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BaySchO mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. Gemäß § 16 Abs.3 Satz 2 BaySchO rücken an die Stelle der ausgeschiedenen Elternbeiratsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach.
Die Personenbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten immer für beiderlei Geschlecht.
1Diese Wahlordnung tritt am _ _ _ _ _ _ _ in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften und Beschlüsse sowie frühere Wahlordnungen außer Kraft.
Unter info@elternbeirat-putzbrunn.de sind wir erreichbar.